Weiß, Rot oder Rosé? Dies ist eine Grundsatzentscheidung, wenn es um die Wahl des passenden Weines geht.
Daneben stehen noch einige roséfarbene Varianten zur Wahl.
Das Weinrecht unterscheidet innerhalb der Qualitätsweine vier Weinarten . Die hierfür zulässigen Traubenarten und Herstellungsverfahren sind exakt definiert.
- Weißwein: Herstellung nur aus Weißweintrauben
- Rotwein: Herstellung nur aus rotgekelterten Rotweintrauben. Der rote Farbstoff wird dabei durch Maischegärung oder thermische Behandlung der Maische gewonnen.
- Roséwein: Herstellung aus Rotweintrauben, die in der Regel hell gekeltert werden. Der Wein muss eine blass- bis hellrote Farbe aufweisen.
Weißherbst ist ein Roséwein, der grundsätzlich nur aus hellgekelterten Rotweintrauben hergestellt werden darf. Es ist keine bestimmte Farbausprägung vorgeschrieben.
Weitere Bedingungen:
- Mindestens Qualitätswein b. A.
- Absolut sortenrein
- Die Rebsorte muss auf dem Etikett angegeben sein. - Rotling: Herstellung durch gemeinsame Kelterung von Rotwein- und Weißweintrauben oder deren Maische. Der Wein muss eine blass- bis hellrote Farbe aufweisen.
Schillerwein ist ein Rotling. Die Bezeichnung ist nur für Qualitätswein b. A. und Qualitätsweine mit Prädikat aus dem Anbaugebiet Württemberg zulässig.
Badisch Rotgold ist ein Rotling. Die Bezeichnung ist nur für Qualitätswein b. A. und Qualitätsweine mit Prädikat aus dem Anbaugebiet Baden zulässig, die aus den Rebsorten Grauburgunder und Spätburgunder hergestellt wurden. Die Rebsorten müssen in absteigender Reihenfolge auf dem Etikett genannt werden. Der Grauburgunder muss den höheren Anteil haben.